291.900
CH-BS
§ 1 Reglement über das Anwaltsexamen - Zulassung zur Prüfung
§ 1 Reglement über das Anwaltsexamen · Zulassung zur Prüfung
1. Gesuche um Zulassung zum Anwaltsexamen sind dem Appellationsgericht mit dem Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Anwaltsgesetz und Advokaturgesetz schriftlich einzureichen.