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§ 1 Reglement über das Anwaltsexamen - Zulassung zur Prüfung

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§ 1 Reglement über das Anwaltsexamen · Zulassung zur Prüfung

1. Gesuche um Zulassung zum Anwaltsexamen sind dem Appellationsgericht mit dem Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Anwaltsgesetz und Advokaturgesetz schriftlich einzureichen.

Zulassung zur Prüfung § 2 Reglement über das Anwaltsexamen →

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