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§ 9 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Einfache Streitverkündung und Nebenintervention

Vermögensrechtliche Streitigkeiten
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§ 9 Honorarreglement, HoR · Einfache Streitverkündung und Nebenintervention

1. Das Honorar für die Vertretung der oder des Streitberufenen und der Nebenintervenientin oder des Nebenintervenienten beträgt einen Viertel bis die Hälfte des Honorars der Hauptparteien. Bei zugelassener Streitverkündungsklage finden die für die Hauptparteien geltenden Ansätze Anwendung.

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