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§ 8 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Zuschläge und Abzüge

Vermögensrechtliche Streitigkeiten
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§ 8 Honorarreglement, HoR · Zuschläge und Abzüge

1. Das Grundhonorar nach § 5 deckt im ordentlichen Verfahren den Aufwand für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung, im vereinfachten Verfahren den Aufwand für die Klage (mit oder ohne Begründung) bzw. eine allfällige Stellungnahme der beklagten Partei und eine Verhandlung. In Summarverfahren nach §§ 6 und 7 deckt das Grundhonorar eine schriftliche Eingabe (Rechtsschrift) oder die Verhandlung.

2. Es können folgende Zuschläge gemacht werden

a) bis zu 300%: in betreibungsrechtlichen Summarverfahren mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachliche Korrespondenz), sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt;

b) bis zu 100%: in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachliche Korrespondenz), sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt;

c) bis zu 50 %

1. bei Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren (Art. 246 Abs. 2 ZPO),

2. bei zugelassener Streitverkündungsklage (Art. 81 f. ZPO);

d) bis zu 30%

1. für die Teilnahme an einem vorgängigen Schlichtungsverfahren,

2. für jede zusätzliche Verhandlung,

3. für jede zusätzliche Rechtsschrift,

4. die Teilnahme an einem Augenschein,

5. bei Anordnung eines Gutachtens,

6. für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen.

3. Die Zuschläge dürfen insgesamt 300% des Grundhonorars nicht übersteigen.

4. Es kann ein Abzug von insgesamt bis zu 50% gemacht werden

a) wenn in einem Prozess die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind;

b) bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte;

c) bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (Art. 241 f. ZPO);

d) im ordentlichen Verfahren, wenn keine Klageantwort eingegangen ist und keine Hauptverhandlung durchgeführt wird.

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