291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 4 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Schlichtungsverfahren
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
§ 4 Honorarreglement, HoR · Schlichtungsverfahren
1. Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne anschliessende Klageerhebung beträgt das Honorar der Anwältin bzw. des Anwalts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten maximal einen Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars.