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§ 4 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Schlichtungsverfahren

Vermögensrechtliche Streitigkeiten
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§ 4 Honorarreglement, HoR · Schlichtungsverfahren

1. Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne anschliessende Klageerhebung beträgt das Honorar der Anwältin bzw. des Anwalts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten maximal einen Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars.

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