Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.400 HoRRDO CH-BS

§ 3 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Grundsätze

Vermögensrechtliche Streitigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Honorarreglement, HoR · Grundsätze

1. In vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert) besteht das Honorar aus einem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen.

2. Werden im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern die Berechnung nach dem Zeitaufwand kein höheres Honorar ergibt.

← § 2 Honorarreglement, HoR Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Geltungsbereich und Gegenstand § 4 Honorarreglement, HoR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →