291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 3 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Grundsätze
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
§ 3 Honorarreglement, HoR · Grundsätze
1. In vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert) besteht das Honorar aus einem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen.
2. Werden im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern die Berechnung nach dem Zeitaufwand kein höheres Honorar ergibt.