291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 26 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Honorarreglement, HoR · Übergangsbestimmungen
1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht worden sind, gilt die bisherige Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.
2. Für die Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei Versand der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist.
3. Für die Revision von Entscheiden, die nach Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht werden, findet das neue Recht Anwendung.