Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.400 HoRRDO CH-BS

§ 26 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Honorarreglement, HoR · Übergangsbestimmungen

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht worden sind, gilt die bisherige Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.

2. Für die Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei Versand der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist.

3. Für die Revision von Entscheiden, die nach Inkrafttreten dieses Reglements eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht werden, findet das neue Recht Anwendung.

← § 25 Honorarreglement, HoR Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Geltungsbereich und Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →