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§ 25 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Rechnungsstellung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 25 Honorarreglement, HoR · Rechnungsstellung

1. Das Honorar und die Auslagen sind in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen. Die Berechnung des Honorars und der ausserordentlichen Auslagen ist zu detaillieren.

2. Beansprucht eine Rechtsvertretung im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person oder ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehungsweise der amtlichen Verteidigung, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Rechtsmittelverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.

3. Für die Rechnungsstellung kann kein Honorar beansprucht werden.

4. Bei amtlicher Verteidigung können in besonders aufwändigen Verfahren Akontorechnungen gestellt werden.

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