291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 24 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Mehrwertsteuer
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Honorarreglement, HoR · Mehrwertsteuer
1. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen.