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§ 24 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Mehrwertsteuer

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 24 Honorarreglement, HoR · Mehrwertsteuer

1. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen.

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