291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 23 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Auslagen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Honorarreglement, HoR · Auslagen
1. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3% des Honorars, mindestens aber Fr. 30, in Rechnung gestellt werden.
2. Ausserordentliche Auslagen wie etwa die erforderlichen Reisespesen können separat in Rechnung gestellt werden.