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§ 23 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Auslagen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 23 Honorarreglement, HoR · Auslagen

1. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3% des Honorars, mindestens aber Fr. 30, in Rechnung gestellt werden.

2. Ausserordentliche Auslagen wie etwa die erforderlichen Reisespesen können separat in Rechnung gestellt werden.

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