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§ 22 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Entschädigung für Reisezeit

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 22 Honorarreglement, HoR · Entschädigung für Reisezeit

1. Die Reisezeit wird in Verfahren, in denen sich das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet, für notwendige Termine angemessen entschädigt.

2. In der Regel wird pro notwendigem Termin eine pauschale Entschädigung für die Reisezeit entsprechend einer halben Stunde vergütet. Bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet.

3. In begründeten Ausnahmefällen kann die Reisezeit voll entschädigt werden.

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