Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.400 HoRRDO CH-BS

§ 21 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Volontärinnen und Volontäre

Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Honorarreglement, HoR · Volontärinnen und Volontäre

1. Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen.

← § 20a Honorarreglement, HoR Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Geltungsbereich und Gegenstand § 22 Honorarreglement, HoR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →