291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 21 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Volontärinnen und Volontäre
Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 Honorarreglement, HoR · Volontärinnen und Volontäre
1. Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen.