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§ 20a Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Honorar bei unentgeltlicher Mediation

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20a Honorarreglement, HoR · Honorar bei unentgeltlicher Mediation

1. Das Honorar für unentgeltliche Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art richtet sich nach Zeitaufwand.

2. Für eine unentgeltliche Mediation kann eingesetzt werden, wer über eine Ausbildung verfügt, die von einer der folgenden Institutionen anerkannt ist: Schweizerischer Anwaltsverband (SAV), Schweizerischer Dachverband Mediation (FSM), Schweizerischer Verein für Familienmediation (SVFM) oder Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM).

3. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180 bis Fr. 200, wenn die Mediation durch eine Person durchgeführt wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, und ansonsten Fr. 100 bis Fr. 200.

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