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§ 20 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Honorar bei unentgeltlicher Rechtsvertretung und amtlicher Verteidigung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20 Honorarreglement, HoR · Honorar bei unentgeltlicher Rechtsvertretung und amtlicher Verteidigung

1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach den §§ 2-10 und 12 dieses Reglements. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes gekürzt werden.

2. Bei einem Honorar nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz für die Honorare von Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen unentgeltlichen Rechtsvertretungen Fr. 200. Bei Verhandlungen und Einvernahmen an Sonn- und Feiertagen kann der Stundenansatz erhöht werden.

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