291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 2 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Grundsätze der Bemessung
Allgemeines
§ 2 Honorarreglement, HoR · Grundsätze der Bemessung
1. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach folgenden Grundsätzen
a) Umfang der Bemühungen;
b) Bedeutung der Sache für die Parteien;
c) Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
2. Diese Grundsätze sind auch massgebend, soweit dieses Reglement für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht.
3. In besonderen Fällen können die finanziellen Verhältnisse der auftraggebenden oder der zahlungspflichtigen Person mitberücksichtigt werden.