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§ 2 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Grundsätze der Bemessung

Allgemeines
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§ 2 Honorarreglement, HoR · Grundsätze der Bemessung

1. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach folgenden Grundsätzen

a) Umfang der Bemühungen;

b) Bedeutung der Sache für die Parteien;

c) Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

2. Diese Grundsätze sind auch massgebend, soweit dieses Reglement für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht.

3. In besonderen Fällen können die finanziellen Verhältnisse der auftraggebenden oder der zahlungspflichtigen Person mitberücksichtigt werden.

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