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§ 19 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Stundenansatz

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 19 Honorarreglement, HoR · Stundenansatz

1. Wenn sich das Honorar nach dem Zeitaufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz Fr. 200 bis Fr. 400. Er bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person.

2. Bei Dringlichkeit des Auftrages, Inanspruchnahme ausserhalb der üblichen Bürozeit, Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen insbesondere in rechtlicher, tatsächlicher und sprachlicher Hinsicht sowie bei sehr hohem Interessenwert kann der Stundenansatz bis auf Fr. 800 erhöht werden.

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