291.400
HoRRDO
CH-BS
§ 18 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
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§ 18 Honorarreglement, HoR · Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
1. In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.