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§ 18 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

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§ 18 Honorarreglement, HoR · Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

1. In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

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