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§ 12 Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) - Berufungs- und Beschwerdeverfahren

Rechtsmittelverfahren
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§ 12 Honorarreglement, HoR · Berufungs- und Beschwerdeverfahren

1. Im Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ZPO und im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. a ZPO bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Der Abzug entfällt bei neuer Vertretung im Rechtsmittelverfahren für die Rechnungsstellung gegenüber der auftraggebenden Person.

2. In den übrigen Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand.

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