§ 9 Advokaturgesetz - Die Prüfungsbehörde
§ 9 Advokaturgesetz · Die Prüfungsbehörde
1. Zur Abnahme des Anwaltsexamens bestellt die Aufsichtsbehörde eine Prüfungskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, die für sechs Jahre gewählt sind. Zwei dieser Mitglieder bezeichnet die juristische Fakultät der Universität Basel aus ihrer Mitte; zwei Mitglieder das Appellationsgericht als Gesamtbehörde, davon mindestens ein Mitglied aus den Präsidentinnen und Präsidenten oder ehemaligen Präsidentinnen und Präsidenten bzw. ehemaligen Statthalterinnen und Statthaltern oder Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der hiesigen Gerichte; das fünfte Mitglied wird durch die Advokatenkammer Basel bezeichnet, wobei dieses Mitglied im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragen sein muss. Die einzelne Mitgliedschaft in der Prüfungskommission kann von der Aufsichtsbehörde, mit Ausnahme des Präsidiums, auf zwei Personen aufgeteilt werden. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder bezeichnet die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die erforderlichen Ersatzmitglieder.
2. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Zusammensetzung ist zu publizieren.
3. Die Prüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.