§ 8 Advokaturgesetz - Die Prüfung
§ 8 Advokaturgesetz · Die Prüfung
1. Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen und berücksichtigt das eidgenössische und kantonale Recht.
3. Das Appellationsgericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde ein Prüfungsreglement, das im Kantonsblatt zu veröffentlichen ist. Die Höhe der Prüfungsgebühren für das Anwaltsexamen wird im Prüfungsreglement festgelegt.
4. Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfungen erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr.