Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.100 CH-BS

§ 8 Advokaturgesetz - Die Prüfung

Das Anwaltspatent
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Advokaturgesetz · Die Prüfung

1. Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.

2. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen und berücksichtigt das eidgenössische und kantonale Recht.

3. Das Appellationsgericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde ein Prüfungsreglement, das im Kantonsblatt zu veröffentlichen ist. Die Höhe der Prüfungsgebühren für das Anwaltsexamen wird im Prüfungsreglement festgelegt.

4. Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfungen erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

← § 7 Advokaturgesetz Gegenstand § 9 Advokaturgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →