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CH-BS
§ 7 Advokaturgesetz - Die Zulassung zum Anwaltsexamen
Das Anwaltspatent
§ 7 Advokaturgesetz · Die Zulassung zum Anwaltsexamen
1. Zum Anwaltsexamen zugelassen werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes verfügen.
2. Als Praktikum zählt die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnlichen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
3. Das Anwaltsexamen kann einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.