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§ 7 Advokaturgesetz - Die Zulassung zum Anwaltsexamen

Das Anwaltspatent
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§ 7 Advokaturgesetz · Die Zulassung zum Anwaltsexamen

1. Zum Anwaltsexamen zugelassen werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes verfügen.

2. Als Praktikum zählt die juristische Tätigkeit bei schweizerischen Gerichten, Verwaltungs- und ähnlichen Behörden sowie bei im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.

3. Das Anwaltsexamen kann einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.

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