291.100
CH-BS
§ 5 Advokaturgesetz - Voraussetzungen
Das Anwaltspatent
§ 5 Advokaturgesetz · Voraussetzungen
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllen und die baselstädtische Anwaltsprüfung bestanden haben.