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291.100 CH-BS

§ 4 Advokaturgesetz - Berufmässige Vertretung

Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 4 Advokaturgesetz · Berufmässige Vertretung

1. Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

2. Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt.

3. Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungsfähig ist. Für diese berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.

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