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§ 33 Advokaturgesetz - Schlussbestimmungen

Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Advokaturgesetz · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.

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