291.100
CH-BS
§ 33 Advokaturgesetz - Schlussbestimmungen
Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Advokaturgesetz · Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.