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§ 32 Advokaturgesetz - Honorarordnung und Prüfungsreglement

Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 Advokaturgesetz · Honorarordnung und Prüfungsreglement

1. Bis zum Erlass einer neuen Honorarordnung und eines neuen Prüfungsreglements gelten die bisherigen Bestimmungen weiter, wobei allenfalls abweichende zwingende Bestimmungen des neuen Rechts zu beachten sind.

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