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§ 31 Advokaturgesetz - Eintragung ins kantonale Anwaltsregister

Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 31 Advokaturgesetz · Eintragung ins kantonale Anwaltsregister

1. Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügen und sich in das kantonale Anwaltsregister Basel-Stadt eintragen lassen wollen, haben dem Antrag auf Aufnahme ins kantonale Anwaltsregister eine Unabhängigkeitserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens CHF 1 Million beizufügen, im Übrigen sind sie vom Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Anwaltsgesetz entbunden.

2. Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit. Nach dem altem Recht erteilte Auftretensbewilligungen erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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