291.100
CH-BS
§ 30 Advokaturgesetz - Disziplinarfälle
Änderung und Aufhebung bisheriger Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Advokaturgesetz · Disziplinarfälle
1. Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht erledigten Disziplinarfälle werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene bzw. den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2. Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in das kantonale Anwaltsregister, die unter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.