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291.100 CH-BS

§ 3 Advokaturgesetz - Nicht berufsmässige Vertretung

Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 3 Advokaturgesetz · Nicht berufsmässige Vertretung

1. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist befugt, wer handlungsfähig ist.

2. Auch bei Vorhandensein der Voraussetzung gemäss dem vorstehenden Absatz kann das Gericht im Einzelfall jemandem wegen schlechten Leumunds oder wegen Unfähigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen. Die auf die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln des Anwaltsgesetzes gelten sinngemäss.

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