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291.100 CH-BS

§ 28a Advokaturgesetz - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 28a Advokaturgesetz · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis CHF 40'000 wird bestraft, wer

a) ohne Berechtigung die Tätigkeit einer Advokatin oder eines Advokaten ausübt oder ohne Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister berufsmässig Dritte vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt vertritt;

b) ohne ein Anwaltspatent zu besitzen die Bezeichnung Advokatin oder Advokat, Anwältin oder Anwalt, Advokaturbüro oder Anwaltskanzlei oder gleichwertige Bezeichnungen verwendet.

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