§ 28 Advokaturgesetz - Ständige Berufsausübung mit Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
§ 28 Advokaturgesetz · Ständige Berufsausübung mit Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
1. Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne des Anwaltsgesetzes. Das Verfahren sowie die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmen sich nach dem durch das Appellationsgericht auf Antrag der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Prüfungsreglement. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist ausgeschlossen.
2. § 20 dieses Gesetzes gilt auch für die Prüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3. Anwältinnen und Anwälte, die die Eignungsprüfung bzw. das Gespräch erfolgreich bestanden haben, sind berechtigt, die Titel im Sinne von § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4. Für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister gilt § 13.