291.100
CH-BS
§ 27 Advokaturgesetz - Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
§ 27 Advokaturgesetz · Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung
1. Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen.
2. Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Geschäftsadresse im Kanton Basel-Stadt erfolgen. Die Eintragung ist im Kantonsblatt zu publizieren.