§ 25 Advokaturgesetz - Vorsorgliche Massnahmen
§ 25 Advokaturgesetz · Vorsorgliche Massnahmen
1. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ein vorläufiges Berufsausübungsverbot zu verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2. Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot erlassen werden.
3. Nachdem ein vorläufiges Berufsausübungsverbot aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 des Anwaltsgesetzes) ausgesprochen wurde, kann dieses in ein dauerndes Berufsausübungsverbot umgewandelt werden, wenn die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt innert angemessener Frist die Mitwirkung an der Abklärung, ob die persönlichen Voraussetzungen noch vorliegen, verweigert.
4. Verfügungen gemäss den vorstehenden Absätzen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.