291.100
CH-BS
§ 24 Advokaturgesetz - Disziplinarverfahren
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 24 Advokaturgesetz · Disziplinarverfahren
1. Die Aufsichtsbehörde leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2. Der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Ausnahmsweise kann eine mündliche Verhandlung mit Befragung der bzw. des Beschuldigten und allfälliger Zeuginnen bzw. Zeugen durchgeführt werden. Die Advokatenkammer Basel ist in geeigneter Form über den Entscheid zu orientieren.