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§ 23 Advokaturgesetz - Disziplinarmassnahmen

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
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§ 23 Advokaturgesetz · Disziplinarmassnahmen

1. Die Disziplinarmassnahmen und deren Löschung sowie die Verfolgungsverjährung richten sich nach dem Bundesrecht.

2. Die Apppellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber trägt die Disziplinarentscheide in das Anwaltsregister ein.

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