291.100
CH-BS
§ 23 Advokaturgesetz - Disziplinarmassnahmen
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 23 Advokaturgesetz · Disziplinarmassnahmen
1. Die Disziplinarmassnahmen und deren Löschung sowie die Verfolgungsverjährung richten sich nach dem Bundesrecht.
2. Die Apppellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber trägt die Disziplinarentscheide in das Anwaltsregister ein.