§ 22 Advokaturgesetz - Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Aufsichtskommission
§ 22 Advokaturgesetz · Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Aufsichtskommission
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet
a) über den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister,
b) über Fragen betreffend die Substitution gemäss § 6,
c) über die Zulassung zum Anwaltsexamen und zur Eignungsprüfung im Sinne des Anwaltsgesetzes,
d) über die Eintragung bei der Aufsichtsbehörde von Anwältinnen und Anwälten von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen,
e) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist,
f) über Einsichtsbegehren in das kantonale Anwaltsregister.
2. Er oder sie entscheidet auch über Gesuche von Anwältinnen und Anwälten um Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht; solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist in der Regel zu entsprechen.
3. Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 1 lit. a und d sowie über die vorsorgliche Einstellung in der Berufsausübung ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Die übrigen Entscheide sind bei der Aufsichtskommission anzufechten.