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§ 21 Advokaturgesetz - Zuständigkeit der Aufsichtskommission

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
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§ 21 Advokaturgesetz · Zuständigkeit der Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.

2. Die Aufsichtskommission ist insbesondere zuständig für

- die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes in das kantonale Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung,

- die Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister,

- die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen,

- die Verhängung von Disziplinarmassnahmen.

3. Die Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar.

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