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CH-BS
§ 21 Advokaturgesetz - Zuständigkeit der Aufsichtskommission
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 21 Advokaturgesetz · Zuständigkeit der Aufsichtskommission
1. Die Aufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2. Die Aufsichtskommission ist insbesondere zuständig für
- die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes in das kantonale Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung,
- die Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister,
- die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen,
- die Verhängung von Disziplinarmassnahmen.
3. Die Entscheide der Aufsichtskommission sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar.