291.100
CH-BS
§ 20 Advokaturgesetz - Schweigepflicht
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 20 Advokaturgesetz · Schweigepflicht
1. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind verpflichtet, alle ihr bekannt gegebenen Tatsachen, die unter die Schweigepflicht der Anwältin oder des Anwaltes fallen, geheim zu halten, ebenso die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen.
2. Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Advokatenkammer Basel bezüglich der ihr mitgeteilten Verfahren und Entscheide.