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§ 2 Advokaturgesetz - Grundsatz

Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 2 Advokaturgesetz · Grundsatz

1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.

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