291.100
CH-BS
§ 2 Advokaturgesetz - Grundsatz
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Advokaturgesetz · Grundsatz
1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.