291.100
CH-BS
§ 19 Advokaturgesetz - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokoll
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinargewalt
§ 19 Advokaturgesetz · Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokoll
1. Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
2. Die Appellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber führt das Protokoll der Aufsichtskommission und jenes der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Bei den Sitzungen hat die Appellationsgerichtsschreiberin bzw. der Appellationsgerichtsschreiber beratende Stimme.