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§ 17 Advokaturgesetz - Offizialvertretungen und -verteidigungen

Honorarordnung
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§ 17 Advokaturgesetz · Offizialvertretungen und -verteidigungen

1. Für die von einem baselstädtischen Gericht einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizialvertretungen und Offizialverteidigungen ist ihr oder ihm von diesem Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Der Anwältin oder dem Anwalt ist es untersagt, von der Klientschaft ein darüber hinausgehendes Honorar zu fordern.

2. In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar nach der Honorarordnung; bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet.

3. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt.

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