291.100
CH-BS
§ 16 Advokaturgesetz - Erlass
Honorarordnung
§ 16 Advokaturgesetz · Erlass
1. Der Gerichtsrat auf Antrag der Aufsichtsbehörde erlässt die Honorarordnung. Die Advokatenkammer Basel ist vorgängig anzuhören.
2. Die Honorare sollen nach der zur Erledigung des Streites erforderlichen Arbeit, nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bemessen werden. In Zivilprozessen ist der Streitwert zu berücksichtigen.