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§ 14 Advokaturgesetz - Löschung

Das kantonale Anwaltsregister
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§ 14 Advokaturgesetz · Löschung

1. Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Eintrag im kantonalen Anwaltsregister.

2. Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwaltes, auf Antrag einer oder eines Dritten oder von Amtes wegen erfolgen. In den beiden letzteren Fällen ist das rechtliche Gehör zu wahren.

3. Eine Löschung im Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren.

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