§ 13 Advokaturgesetz - Eintragung
§ 13 Advokaturgesetz · Eintragung
1. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt
a) die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Anwaltsgesetzes nachweist,
b) * das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 1 Million Franken oder anderer gleichwertiger Sicherheiten nachweist,
c) die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht und
d) über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Stadt verfügt.
2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtsbehörde nicht älter als drei Monate sein.
3. Auf die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt ist in geeigneter Weise auf Briefpapier etc. hinzuweisen.