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§ 12 Advokaturgesetz - Inhalt des Registers

Das kantonale Anwaltsregister
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§ 12 Advokaturgesetz · Inhalt des Registers

1. Der Inhalt des kantonalen Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes.

2. Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im kantonalen Anwaltsregister ist im Kantonsblatt zu publizieren.

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