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CH-BS
§ 10 Advokaturgesetz - Die Berufsbezeichnung
Das Anwaltspatent
§ 10 Advokaturgesetz · Die Berufsbezeichnung
1. Personen, die das Anwaltsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, wird das kantonale Anwaltspatent erteilt. Sie sind befugt, für ihre Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Advokatin» bzw. «Advokat» zu verwenden.
2. Die gleiche Berufsbezeichnung können Anwältinnen und Anwälte mit einem ausserkantonalen Anwaltspatent führen, solange sie im kantonalen Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen sind.