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291.100 CH-BS

§ 1 Advokaturgesetz - Gegenstand

Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 1 Advokaturgesetz · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintrag im Anwaltsregister. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) vom 23. Juni 2000.

2. Gerichte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gerichte gemäss dem Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz) und die verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen.

Gegenstand § 2 Advokaturgesetz →

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