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270.100 VRPG CH-BS

§ 9 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes und die Parteien - Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts[[1]](#titletitle_text_fn_484224_2_1_c)
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§ 9 VRPG

1. Ist die Verwaltung auf ein Gesuch, dessen Entscheidung ihrem Ermessen überlassen ist, wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingetreten, so ist der Rekurs gegen diese Verfügung zulässig; er fällt jedoch dahin, wenn die Verwaltung im gerichtlichen Verfahren erklärt, sie könne dem Gesuche auch im Falle der Gutheissung des Rekurses nicht entsprechen, und der Rekurrent diese Erklärung nicht aus den in § 8 Abs. 3 bestimmten Gründen anficht.

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