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270.100 VRPG CH-BS

§ 8 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes und die Parteien - Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts[[1]](#titletitle_text_fn_484224_2_1_c)
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§ 8 VRPG

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheide darüber zuständig, ob die Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht angerufen ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder eine ihr vorgeschriebene Verfügung grundlos verzögert habe.

2. Wenn das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine Verfügung entscheidet, überprüft es vorfrageweise Erlasse des Kantons, der Gemeinden und der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften auf deren Übereinstimmung mit der Bundesverfassung, mit den Staatsverträgen und mit der Kantonsverfassung.

3. Zivilrechtliche und strafrechtliche Vorfragen beurteilt das Verwaltungsgericht selbständig.

4. Soweit eine polizeiliche Verfügung im freien Ermessen der Verwaltung steht oder eine gesetzliche Vermögensleistung nach dem Ermessen der Verwaltung durch Schätzung zu bestimmen ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach Prüfung des Tatbestandes, ob die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt sind oder ob von diesem Ermessen ein willkürlicher Gebrauch gemacht worden ist.

5. Über die Angemessenheit einer Verfügung entscheidet es dann, wenn diese eine Strafe verhängt oder wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist.

6. Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften auf die Übereinstimmung mit deren eigenem Recht nur, wenn dieses Recht das vorsieht.

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