Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270.100 VRPG CH-BS

§ 7 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Allgemeine Vorschriften
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§ 7 VRPG

1. Über die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Ansprüche urteilt nach ihrer Erledigung durch die Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes.

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