270.100
VRPG
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Allgemeine Vorschriften
§ 7 VRPG
1. Über die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Ansprüche urteilt nach ihrer Erledigung durch die Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes.