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270.100 VRPG CH-BS

§ 6 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Allgemeine Vorschriften
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§ 6 VRPG

1. Ansprüche auf Rückerstattung einer nicht geschuldeten oder zuviel entrichteten öffentlich-rechtlichen Vermögensleistung sind binnen einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung entrichtet worden ist, bei der Amtsstelle geltend zu machen, die sie entgegengenommen hat, oder bei einer vorgesetzten Behörde. Ist der Anspruch binnen dieser Frist nicht geltend gemacht worden, so erlischt er. Die Rückerstattung hat zu erfolgen, wenn der Ansprecher nachweist, dass er sich über die Existenz oder den Umfang seiner Schuldpflicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. § 5 Abs. 3 und 5 finden Anwendung.

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