§ 5 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
§ 5 VRPG
1. Sonstige im öffentlichen Rechte begründete vermögensrechtliche Verbindlichkeiten des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, für deren Geltendmachung die Gesetze kein Verfahren anordnen, sind unter Vorbehalt von § 6 beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen. Durch die Einreichung der Forderung beim Regierungsrat wird die Verjährung unterbrochen.
2. Der Regierungsrat entscheidet, welche Behörde zur Behandlung der Eingabe zuständig sei und stellt die Eingabe dieser Behörde zu; betrifft die Forderung den Staat, so kann sie einem Departement zur Erledigung überwiesen werden.
3. Betrifft die Forderung eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Körperschaft, so ist gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde in jedem Falle der Rekurs an den Regierungsrat oder das zuständige Departement zulässig.
4. Für Frist und Begründung gilt § 16.
5. Die Entscheidung ist in angemessener Frist zu treffen.